Bei der WEG Verwaltung, fallen einige Punkte in den gestzlich notwendigen Bereich, einige sind jedoch auch Sonderleistungen:
Um hier einen einfachen Überblick zu bekommen, lassen wir Ihnen gerne einen Mustervertrag zukommen. Wir nutzen hier ein weit verbreitetes Exemplar welches durch Haus & Grund sowie den VDI geprüft und veröffentlicht wird.
Generell geht es bei der WEG immer um das Gemeinschaftseigentum. Gemeinschaftseigentum umfasst das Grundstück sowie Teile, Anlagen und Einrichtungen eines Gebäudes, die von der WEG gemeinschaftlich genutzt werden und nicht im Sonder- oder Wohnungseigentum stehen.
Bei der WEG-Verwaltung ist der Verwalter nach § 9b Wohnungseigentumsgesetz notwendiges Organ der WEG, der diese nach außen hin vertritt. Die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters sind in § 27 WEG definiert. Danach ist der Verwalter gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind. Nach § 27 Abs. 2 WEG können die Wohnungseigentümer die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.